Nach Ansicht des deutschen BGH (XI ZR 195/05) stehen weder das Bankgeheimnis noch das Datenschutzrecht der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen durch Kreditinstitute entgegen. Zwar könne die Auskunftspflicht des Zedenten, die aus dem der Zession zugrunde liegenden Rechtsgeschäft folgt, in Konflikt mit dem Bankgeheimnis geraten. Ein Verstoß gegen die aus dem Bankgeheimnis abzuleitende Verschwiegenheitspflicht löse jedoch nur Schadenersatzansprüche aus und berühre die Wirksamkeit des dinglichen Verfügungsgeschäfts Zession nicht. Auch aus dem Datenschutzrecht sei kein Abtretungsverbot ableitbar.