ABGB § 1295 Abs 1, § 1304
ZPO § 228
Solange der Geschädigte ständigen Kursschwankungen unterliegende Wertpapiere (hier: Aktienfondsanteile), die er aufgrund eines schuldhaften Beratungsfehlers seines Anlageberaters erworben hat, nicht verkauft, ist sein Schaden nicht bezifferbar. Vor dem Verkauf kann er daher nur die Feststellung der Haftung des Anlageberaters begehren, nicht jedoch Schadenersatz in Form einer Geldleistung.