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Staatshaftung für legislatives Unrecht - Zuständigkeit, Schaden durch Spam

RechtsprechungSchadenersatzZak 2006/277Zak 2006, 159 Heft 8 v. 2.5.2006

B-VG Art 137

AHG § 1

Für einen Staatshaftungsanspruch ist der VfGH zuständig, wenn die anspruchsbegründende Handlung oder Unterlassung keinem hoheitlich handelnden Vollzugsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist.

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