Eine aktuelle OGH-Entscheidung (6 Ob 311/05m = Zak 2006/193) gibt Anlass, die Rsp zur Anspannung des Unterhaltsschuldners bei Auslandsbeziehungen zusammenzufassen: Keine Anspannung löst die Rückkehr eines Unterhaltsschuldners ausländischer Herkunft in sein Heimatland aus. Auch andere Fälle einer - mit Einkommensverlusten verbundenen - Auswanderung werden mittlerweile großzügiger bewertet. Eine Verweisung des Unterhaltsschuldners auf Arbeitsplätze im EU-Ausland kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.