Nach Ansicht der Autorin hat sich der OGH in der E 6 Ob 251/05p nicht von der Frankfurter Tabelle distanziert, sondern erkennt diese weiterhin als Orientierungshilfe für die Reisepreisminderung an (siehe auch Zak 2006/112). Offen sei der Status der Erläuterungen zu dieser Tabelle.