EO § 367
Ein Exekutionstitel, der zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, wirkt gemäß § 367 EO ab Rechtskraft rechtsgestaltend und kann deshalb nicht vollstreckt werden. Ein im Titel angeführtes Formerfordernis für die Willenserklärung (hier: Notariatsakt) hindert die Anwendung des § 367 EO idR nicht (zumindest dann, wenn die zu errichtende Urkunde nicht aus besonderen Gründen von Gesetzes wegen erforderlich ist).