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Vollstreckung der Pflicht zur Abgabe einer Willenserklärung unzulässig

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2006/247Zak 2006, 138 Heft 7 v. 18.4.2006

EO § 367

Ein Exekutionstitel, der zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, wirkt gemäß § 367 EO ab Rechtskraft rechtsgestaltend und kann deshalb nicht vollstreckt werden. Ein im Titel angeführtes Formerfordernis für die Willenserklärung (hier: Notariatsakt) hindert die Anwendung des § 367 EO idR nicht (zumindest dann, wenn die zu errichtende Urkunde nicht aus besonderen Gründen von Gesetzes wegen erforderlich ist).

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