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Verwendungsanspruch - objektiver Nutzen aus eingelagerten Stühlen

RechtsprechungSchuldrechtZak 2006/230Zak 2006, 133 Heft 7 v. 18.4.2006

ABGB § 1041

Die Höhe des Verwendungsanspruchs richtet sich bei einem unredlichen Benützer nach dem objektiven Nutzen der Sache. Im Gegensatz zu einem redlichen Benützer kann er sich nicht auf einen geringeren subjektiven Nutzen berufen.

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