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Akteneinsicht Dritter im Sachwalterschaftsverfahren

RechtsprechungFamilienrechtZak 2006/225Zak 2006, 131 Heft 7 v. 18.4.2006

AußStrG nF: § 22

ZPO § 219

Einem Dritten, der beabsichtigt, einen Prozess gegen den Betroffenen einzuleiten, kann im Sachwalterschaftsverfahren grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt werden, weil das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung personenbezogener Tatsachen aus dem Bereich der Familien- und Vermögensverhältnisse gewahrt werden muss. Der Tod des Betroffenen ändert daran nichts.

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