Nach dem Tod eines deutschen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Deutschland fordern die Erben mit dem Erbschein des deutschen Nachlassgerichts die Ausfolgung seines Wertpapierdepots bei einer österreichischen Bank. Nach Ansicht des Autors kommt eine Anerkennung des Erbscheins in Österreich mangels Anwendbarkeit der EuGVVO und bilateraler Abkommen bzw mangels Gegenseitigkeit nicht in Betracht. Da keine österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit bestehe, wenn ein ausländischer Erblasser mit Wohnsitz im Ausland in Österreich nur über bewegliches Vermögen verfügt habe, könnten die Erben nur ein Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG nF einleiten. Dieses Verfahren könne schriftlich ohne Zuziehung eines Gerichtskommissärs ablaufen.