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Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung - Fristbeginn

RechtsprechungInternationalZak 2006/207Zak 2006, 119 Heft 6 v. 4.4.2006

EuGVÜ: Art 36

Die Frist für den Rechtsbehelf nach Art 36 EuGVÜ beginnt erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung zu laufen. Dass der Verpflichtete trotz der unterbliebenen oder mangelhaften Zustellung Kenntnis von dieser Entscheidung erlangt, reicht nicht aus.

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