ABGB § 364c
Durch die verbotswidrige Einverleibung eines Pfandrechts erlischt das bloß obligatorische Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht.
Eine Eintragung, die gegen das nur schuldrechtlich wirksame Veräußerungs- und Belastungsverbot verstößt, kann zu Schadenersatzansprüchen gegen den Verbotsbelasteten führen. In der verbotswidrigen Eintragung eines Pfandrechts allein liegt jedoch noch kein