ABGB § 94
Im Gegensatz zu den Benützungskosten (zB Betriebs-, Strom- und Telefonkosten) gelten die vom Unterhaltsschuldner bezahlten Beschaffungskosten für die gemeinsame Wohnung (Miete, hier: Kreditraten) nicht als Naturalunterhalt an die Kinder, sondern ausschließlich als Naturalunterhalt an den unterhaltsberechtigten Ehegatten.