Nach Ansicht des Autors hängt die Haftung des Sachverständigen nach § 1300 ABGB für einen nachteiligen Rat entgegen der hM nicht davon ab, dass zwischen den Beteiligten ein vertragliches oder sonstiges Schuldverhältnis besteht. Rat sei jede Information, auf deren Grundlage Empfänger Dispositionen treffen könnten. Wenn ein sachverständiger Auftraggeber im wirtschaftlichen Eigeninteresse fehlerhafte Informationen erteile, hafte er für den Vermögensschaden bereits bei leichter Fahrlässigkeit wie aus Vertrag. Geschützt seien auch Dritte, von denen der Auskunftgeber annehmen musste, dass sie ihre Entscheidungen anhand seiner Informationen treffen würden.