EO §§ 372, 379
Eine einstweilige Verfügung nach § 379 EO zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs kommt nicht in Betracht, wenn eine Sicherungsexekution nach § 372 EO möglich ist. Da die Sicherungsexekution jedoch bei noch nicht fälligen Beträgen auf ein Jahr ab Antragstellung beschränkt ist, muss dem dennoch gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab Ablauf dieser Zeitspanne stattgegeben werden.