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Umfang der Immunität von OSZE-Beamten bzw ständigen Vertretern bei der OSZE

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/137Zak 2006, 79 Heft 4 v. 28.2.2006

EGJN Art IX

Sowohl den Bediensteten der OSZE-Einrichtungen als auch den ständigen Vertretern bei der OSZE steht diplomatische Immunität zu. Der Umfang ihrer Immunität richtet sich nach den Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl 1957/126).

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