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Auflösung eines Teilnutzungsvertrags aus wichtigem Grund

RechtsprechungSchuldrechtZak 2006/129Zak 2006, 76 Heft 4 v. 28.2.2006

ABGB §§ 918, 1117

Ein Teilnutzungsvertrag kann aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden.

Das Time-sharing -Modell lief über die Mitgliedschaft in einem Verein , der an den Nutzungsobjekten ein im Grundbuch einverleibtes Fruchtgenussrecht hatte. Gegen die Ansicht, dass der Nutzungsberechtigte zur Auflösung des Teilnutzungsvertrags bzw der Vereinsmitgliedschaft aus wichtigem Grund berechtigt ist, wenn der Verein vertrags- und statutenwidrig der „Entdinglichung“ seines Fruchtgenussrechts zustimmt, bestehen keine Bedenken (Zurückweisung der Revision).

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