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Feststellung der Haftung für künftige Schäden - undichte Rohrverbindungen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/99Zak 2006, 58 Heft 3 v. 14.2.2006

ZPO § 228

ABGB § 1295 Abs 1

Wenn die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis in Zukunft zu einem Schaden führen wird, hat der Geschädigte ein rechtliches Interesse daran, die Haftung des Schädigers für künftige Schäden feststellen zu lassen.

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