EKHG §§ 9, 15
Weder gegen die Haftungshöchstbeträge im EKHG noch gegen die Regelung, dass sich die Höchstbeträge für die Renten vermindern, wenn der Geschädigte auch Anspruch auf einen Kapitalbetrag hat (§ 15 Abs 2 EKHG), bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.