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Analoge Anwendung der Bauwerkehaftung auf Bäume

RechtsprechungSchadenersatzZak 2006/94Zak 2006, 56 Heft 3 v. 14.2.2006

ABGB § 1319

Die Bauwerkehaftung (§ 1319 ABGB) ist eine Gefährdungshaftung, die Erkenn- oder Vorhersehbarkeit der Gefahr voraussetzt und von der sich der Besitzer nur durch den Beweis befreien kann, dass er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.

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