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Voraussetzungen für die Haftung des Ausfallsbürgen

RechtsprechungSchuldrechtZak 2006/88Zak 2006, 54 Heft 3 v. 14.2.2006

ABGB § 1356

KSchG § 25c

Eine Ausfallbürgschaft ist auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld eingeschränkt. Abgesehen von den in § 1356 ABGB geregelten Fällen (Konkurs oder unbekannter Aufenthalt des Hauptschuldners) kann der Gläubiger - sofern nicht Besonderes vereinbart ist - erst dann auf den Ausfallsbürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner einen Titel erwirkt hat und die Exekutionsführung mit diesem Titel entweder erfolglos war oder von vornherein aussichtslos ist.

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