EisbEG §§ 4, 5
ABGB § 365
Gemäß § 5 EisbEG ist bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung des Liegenschaftseigentümers auf Nachteile, die ein Bestandnehmer erleidet, Rücksicht zu nehmen. Da durch die Entschädigungssumme verschiedene Nachteile abgegolten werden (hier: einerseits die Nachteile des Liegenschaftseigentümers durch den Flächenentzug und andererseits der den Pächter treffende Verlust von Deckungsbeiträgen und Ausgleichszahlungen), liegt darin keine Doppelentschädigung.