Die österreichische Politik und Gesetzgebung schenken dem Nichtraucherschutz zunehmend Beachtung. Vor allem nichtrauchende Arbeitnehmer sollen heute durch zahlreiche Vorschriften, insb durch die Rauchverbote des § 30 ASchG (§ 88h LAG 1984, § 30 B-BSG) und der §§ 12 f TabakG, vor den schädlichen Einwirkungen des Tabakrauches geschützt werden. In der Praxis werden diese Vorschriften nicht immer ernst genommen. In vielen Büros wird das Rauchen toleriert, obwohl nach den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen oder aufgrund des TabakG ein Rauchverbot zu verhängen wäre. Im Folgenden soll untersucht werden, ob Arbeitnehmer (AN) bei Verstößen gegen § 30 ASchG oder §§ 12 f TabakG zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen ihren Arbeitgeber (AG) oder rauchende Arbeitskollegen geltend machen können. In diesem Zusammenhang wird auch der Frage nachgegangen, ob das Arbeit-geberhaftungsprivileg auf Passivraucherschäden anwendbar ist.