Der VfGH (B 1619/04) hat die Bescheidbeschwerde einer Rechtsanwältin abgewiesen, der von der Rechtsanwaltskammer Wien - gestützt auf § 23 RAO - die Weisung erteilt worden war, keine Vertretungen gegen den ORF mehr zu übernehmen und bestehende Mandate zurückzulegen, weil sie Mitglied des ORF-Publikumsrats ist.