MRG § 18 Abs 5 Z 1
Die Vereinbarung eines höheren als des in § 18 Abs 5 Z 1 MRG genannten Hauptmietzinses für eine Kategorie D-Wohnung hat zur Folge, dass der Vermieter im Fall einer Mietzinserhöhung iSd §§ 18 ff MRG den auf die Wohnung entfallenden Erhöhungsbetrag nicht auf den Mieter überwälzen darf.