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Verjährung von Ansprüchen aus einer echten Garantie mit Schadenersatzfunktion

RechtsprechungSchuldrechtZak 2006/53Zak 2006, 34 Heft 2 v. 31.1.2006

ABGB §§ 880a, 1489

Wenn die echte Garantie wie hier Schadenersatzfunktion hat, verjähren die Ansprüche daraus gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens.

OGH 27.09.2005, 1 Ob 138/05h

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