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„Wer will mich“ - Vertretung des ORF durch die Moderatorin?

RechtsprechungSchuldrechtZak 2006/51Zak 2006, 34 Heft 2 v. 31.1.2006

ABGB §§ 1002, 1295 Abs 1, § 1313a

Für durchschnittliche Zuseher der FernsehsendungWer will mich“ war erkennbar, dass die Präsentation der Tiere durch die Moderatorin im Namen des jeweiligen Überlassers erfolgte. Wer ein Tier übernahm, hat nicht mit dem ORF, sondern mit dem Überlasser einen Vertrag geschlossen.

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