Vor kurzem hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung der Frage ersucht, wo der Gerichtsstand des Erfüllungsorts iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO für Gesamtansprüche besteht, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß in Teilen an mehrere Orte erfolgte (7 Ob 149/05w). Im Ausgangsfall hatte ein deutsches Unternehmen einem Unternehmen mit Sitz in Österreich aufgrund einer Sammelorder Sonnenbrillen verkauft und diese vereinbarungsgemäß direkt in Teillieferungen an dessen Kunden in mehrere Orte Österreichs geliefert.