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Auskunft, Vertrauen und Haftung1)1)Den Text hat der Verfasser bei einem Symposion vorgetragen, das das Ludwig-Bolzmann-Institut für Gesetzgebungspraxis und Rechtsanwendung und der Österreichische Rechtsanwaltskammertag zum Thema „Reform des Schadenersatzrechts?“ veranstaltet haben. Den Anlass bot der von einer Arbeitsgruppe vorgelegte Entwurf eines neuen österr Schadenersatzrechts (Griss/Kathrein/Koziol [Hrsg], Entwurf eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts, [2006]).

ThemaRA Univ.-Prof. Dr. Friedrich HarrerZak 2006/699Zak 2006, 403 Heft 21 v. 5.12.2006

Bei Vermögensschäden steht traditionell die Frage im Vordergrund, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Dritte ersatzberechtigt sind. Im Rahmen eines Schuldverhältnisses ist auch der Vermögensschaden auszugleichen. Für zahlreiche Berufsgruppen ist es geradezu charakteristisch, dass ausschließlich oder zumindest vornehmlich eine Schädigung des Vermögens in Betracht kommen kann. Bekannte Beispiele sind Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte. Schwierige Fragen ergeben sich jedoch, wenn Dritte, also Personen, die nicht Partei des Schuldverhältnisses sind, einen Vermögensschaden erleiden.

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