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Direktklage des geschädigten Arbeitnehmers gegen den Haftpflichtversicherer seines Arbeitgebers

In aller KürzeZak 2006/697Zak 2006, 402 Heft 21 v. 5.12.2006

Die nach einem Arbeitsunfall mit dem versicherten Kfz eingebrachte Direktklage des geschädigten Arbeitnehmers gegen den Haftpflichtversicherer seines Arbeitgebers fällt nach Ansicht des OGH (2 Ob 41/05a ) nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Zwar handle es sich gem § 52 ASGG auch bei dem Rechtsstreit mit dem Rechtsnachfolger des Arbeitgebers um eine Arbeitsrechtssache, der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 26 KHVG beruhe jedoch nicht auf einer Rechtsnachfolge, sondern auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt.

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