Wegen gravierender Beleidigungen von Richtern in mehreren Schriftsätzen hat der OGH in einem Pflegschaftsverfahren gegen einen antragstellenden Vater eine Ordnungsstrafe in Höhe von 1.000,- € verhängt (1 Ob 80/05d ). Die Strafhöhe (Strafrahmen gem § 22 AußStrG nF iVm § 220 Abs 1 ZPO bis 1.450,- €) begründete der Gerichtshof damit, dass der Antragsteller sein beleidigendes Verhalten unbeirrt fortsetzte, obwohl er bereits einmal eine Ordnungsstrafe von 300,- € erhalten hatte (1 Ob 31/03w = ZRInfo 2003/198).