AußStrG aF: § 73
Wenn der Erbe eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat und kein Inventar errichtet wurde, kann der Nachlass den Gläubigern nicht gemäß § 73 AußStrG aF an Zahlungs statt überlassen werden.
OGH 20.10.2005, 3 Ob 83/05k
AußStrG aF: § 73
Wenn der Erbe eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat und kein Inventar errichtet wurde, kann der Nachlass den Gläubigern nicht gemäß § 73 AußStrG aF an Zahlungs statt überlassen werden.
OGH 20.10.2005, 3 Ob 83/05k