Die E 6 Ob 108/06k = Zak 2006/571 beschäftigt sich - neben Fragen der Rechtswegszulässigkeit - mit der Tragweite der Unzulänglichkeit einer Verlassenschaft zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche für die Rechtsdurchsetzung. Sie berührt damit ein grundlegendes Problem, nämlich die seit langem diskutierte Frage, ob die Insuffizienz eines Haftungsfonds mit einer Beschränkung des materiellrechtlichen Anspruchs einhergeht oder nicht. Der OGH meint nun, dass die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zu keiner Haftungsbeschränkung führe; daher sei die Verlassenschaft im Titelverfahren zur Zahlung der geschuldeten Forderung in voller Höhe zu verurteilen. Dieser Beitrag beleuchtet einige dahinter stehende, grundlegende Fragen des Zusammenhangs zwischen Vermögenshaftung und Rechtsdurchsetzung sowie die Zulässigkeit der Klage.