UVG §§ 9 Abs 2, 10, 21, 22 Abs 1, § 23
AußStrG nF: § 78, 101 Abs 2
Auch nach dem neuen Außerstreitrecht gibt es im Unterhaltsvorschussverfahren keinen Kostenersatz. Dies gilt sowohl im Gewährungs- als auch im Rückersatzverfahren.
UVG §§ 9 Abs 2, 10, 21, 22 Abs 1, § 23
AußStrG nF: § 78, 101 Abs 2
Auch nach dem neuen Außerstreitrecht gibt es im Unterhaltsvorschussverfahren keinen Kostenersatz. Dies gilt sowohl im Gewährungs- als auch im Rückersatzverfahren.