Der Autor kritisiert die Tendenz in der Gesetzgebung, Entscheidungen zwischen Interessen durch generalklauselartige Gesetzesbestimmungen an die Vollziehung zu delegieren. Als Beispiele nennt er das mit dem ZivRÄG 2004 eingeführte nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot in § 364 Abs 1 ABGB und die allgemeine Schadensabwendungspflicht im Entwurf eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts (zum Entwurf siehe auch Zak 2006/386, 2006/141 und 2006/115).