AnerbG § 8 Abs 2
Wenn der Erblasser nicht Alleineigentümer des Erbhofs war, sondern dieser im Miteigentum des Erblassers und seines Ehegatten bzw Kindes stand, setzt die Anwendung desAnerbenG bei gewillkürter Erbfolge voraus, dass der überlebende Miteigentümer mit dem Testament zum Alleineigentümer berufen wird.