ABGB § 951 Abs 3
Bei der Pflichtteilsergänzungsklage gegen einen Geschenknehmer ist die Rangfolge der möglichen Schuldner zu beachten. Nur gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismäßig. Sonst haftet der später Beschenkte vor dem früher Beschenkten, wobei auf Letzteren nur insoweit zurückgegriffen werden kann, als die Pflichtteilsergänzung vom primären Schuldner (auch wegen Uneinbringlichkeit) nicht zu erlangen ist.