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Rechtsanwaltstarif - Stellungnahme zu Sachverständigengutachten

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2005/97Zak 2005, 58 Heft 3 v. 1.12.2005

RATG: TP 2, 3

Die schriftliche Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nach TP 2 RATG zu honorieren. TP 3 A RATG ist dann anzuwenden, wenn die Stellungnahme eine so tiefschürfende Auseinandersetzung mit dem Gutachten erkennen lässt, dass eine Honorierung nach TP 2 RATG unangemessen wäre.

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