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Verlängerung des Intervalls zwischen den Eigentümerversammlungen auf fünf Jahre

RechtsprechungMiet- & WohnrechtZak 2005/89Zak 2005, 56 Heft 3 v. 1.12.2005

WEG 2002: § 24 Abs 6, §§ 25, 30 Abs 2

Die Eigentümergemeinschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln nicht nur eine Verkürzung des zweijährigen Intervalls beschließen, in dem der Verwalter Eigentümerversammlungen einzuberufen hat, sondern auch eine Verlängerung.

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