ABGB § 1295 Abs 1
Der Betreiber eines Boxautomaten („Kraftmesser“) hat gegenüber Benützern vertragliche Verkehrssicherungspflichten. Diese Verkehrssicherungspflichten werden nicht überspannt, wenn von dem Betreiber verlangt wird, durch eine spaltenlose Ausführung der Bodenplatte zu verhindern, dass ein Benützer bei der Abgabe von Boxschlägen mit seinen Schuhen hängen bleibt und stürzt.