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Sachverständigengebühren im Abstammungsverfahren - Kostenteilung zwischen Parteien

RechtsprechungFamilienrechtZak 2005/51Zak 2005, 34 Heft 2 v. 15.11.2005

AußStrG nF: § 83 Abs 4

GEG: § 2 Abs 1

§ 83 Abs 4 AußStrG nF schließt die Kostenersatzpflicht in Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder nur zwischen den Parteien aus; die Ersatzpflicht für Verfahrenskosten im engeren Sinn, die gegenüber dem Gericht entstehen (hier: Sachverständigengebühren), bleibt unberührt.

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