UVG § 7 Abs 1 Z 1
ABGB § 140
Während des Konkurs - bzw Schuldenregulierungsverfahrens oder des Abschöpfungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners bestehen iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen der titulierten Unterhaltspflicht, soweit die Summe der Unterhaltsleistungen, zu denen der Schuldner insgesamt verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem Existenzminimum nach § 291a EO und dem Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b EO übersteigt. Der Unterhaltsschuldner kann auch während des Insolvenzverfahrens auf das erzielbare, aber aus Verschulden tatsächlich nicht erzielte Einkommen angespannt werden; die Insolvenz allein ist allerdings kein Anspannungsgrund. Auch im Unterhaltsvorschussverfahren muss das tatsächliche bzw nach Anspannungsgrundsätzen erzielbare Einkommen des Unterhaltsschuldners konkret festgestellt werden, um über die Differenz zwischen den Existenzminima die Frage beantworten zu können, ob begründete Bedenken gegen die titulierte Unterhaltspflicht bestehen.