ABGB § 140
FLAG § 12a
Die Gewährung von Familienbeihilfe setzt gemäß § 13 FLAG einen Antrag des Bezugsberechtigten voraus. Deshalb kommt eine amtswegige Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Kindesunterhalt ohne Vorbringen des Unterhaltsschuldners nur dann in Betracht, wenn aktenkundig ist, dass der betreuende Elternteil Familienbeihilfe bezieht. Die Privatentnahmen des Unterhaltsschuldners werden als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen, wenn sie den Reingewinn seines Unternehmens übersteigen. Dass die Privatentnahmen aus Krediten finanziert worden sind, ändert daran nichts.