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Hochwasser im August 2005

In aller KürzeZak 2005/38Zak 2005, 22 Heft 2 v. 15.11.2005

Die Eintragung von Pfandrechten zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich deshalb aufgenommen werden, um Schäden aus dem Hochwasser im August 2005 zu beseitigen, ist von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Grundbuchantrag spätestens am 31. 12. 2006 bei Gericht einlangt (BGBl I 2005/113 v 27. 10. 2005). Das Hochwasser hat vor allem die Bundesländer Vorarlberg, Tirol und Steiermark betroffen. Eine übereinstimmende Regelung gab es auch für das Jahrtausendhochwasser im August 2002 (BGBl I 2002/156).

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