§ 49 Abs 2 AußStrG nF, § 66 Abs 1 AußStrG nF
Zumindest rechtsfreundlich vertretene Parteien müssen gemäß § 49 Abs 2 AußStrG nF behaupten und schlüssig darlegen, warum eine von ihnen vorgebrachte Neuerung zulässig ist. Dies gilt auch im Unterhaltsverfahren für ein minderjähriges Kind.