§ 3 WEG 2002, § 17 Abs 2 WEG 2002
Ein obligatorisches Rechtsverhältnis zwischen Miteigentümern und Wohnungseigentümern über die Nutzung von Flächen geht nur im Wege der der Einzelrechtsnachfolge auf nachfolgende Erwerber über. Es geht jedenfalls dann nicht über, wenn die Parteien eines Veräußerungsvertrags der Überzeugung waren, dass Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis nicht bestehen.

