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Inwieweit sind bauliche Maßnahmen bei Benützungsvereinbarungen zulässig?

Aufsätzeao. Univ.-Prof. Dr. Raimund Pittl , RAA Dr. Bastian Eggerwobl 2026, 170 Heft 5 v. 29.5.2026

Die Wohnungseigentümer einer WE-Anlage können vereinbaren, dass verfügbare allgemeine Teile von Wohnungseigentümern oder Dritten auf bestimmte Weise genutzt werden dürfen. In älteren WE-Anlagen kamen durch die jahrelange „gleichmäßige“ Verwendung solcher allgemeinen Teile vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 in zahlreichen Fällen konkludente Benützungsvereinbarungen zustande. Der Beitrag geht der Frage nach, ob bauliche Veränderungen an allgemeinen Teilen, die einem Wohnungseigentümer im Rahmen einer Benützungsvereinbarung zur Sondernutzung zugewiesen wurden, zulässig sind. Ebenfalls wird thematisiert, wie sich die potenzielle Beeinträchtigung von wichtigen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer auf die Benützungsvereinbarung auswirken kann.11Die Autoren bedanken sich herzlich bei RA Dr. Alexander Katholnig, MBL und em. RA Prof. Dr. Nikolaus Lehner für die Anregungen aus der Praxis.

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