Die Wohnungseigentümer einer WE-Anlage können vereinbaren, dass verfügbare allgemeine Teile von Wohnungseigentümern oder Dritten auf bestimmte Weise genutzt werden dürfen. In älteren WE-Anlagen kamen durch die jahrelange „gleichmäßige“ Verwendung solcher allgemeinen Teile vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 in zahlreichen Fällen konkludente Benützungsvereinbarungen zustande. Der Beitrag geht der Frage nach, ob bauliche Veränderungen an allgemeinen Teilen, die einem Wohnungseigentümer im Rahmen einer Benützungsvereinbarung zur Sondernutzung zugewiesen wurden, zulässig sind. Ebenfalls wird thematisiert, wie sich die potenzielle Beeinträchtigung von wichtigen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer auf die Benützungsvereinbarung auswirken kann.1

