Dieser Beitrag setzt sich aus Anlass der E OGH 7 Ob 117/22i mit den Rechtsfolgen des Zusammentreffens von Gebäudeversicherung und Haushaltsversicherung bei Mietwohnungen auseinander. Im Zentrum stehen die Vorschriften der §§ 58 ff VersVG zur Doppelversicherung, die eine Doppelliquidation desselben Schadens durch mehrere Versicherer verhindern sollen. Da deren Anwendung die doppelte Versicherung desselben Interesses voraussetzt, ist eine exakte Zusammenschau der in Haushalts- und Wohngebäudeversicherung versicherten Risiken geboten.