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Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnutzung des Bestandobjekts unterliegen nicht der absoluten dreißigjährigen Verjährungsfrist

RechtsprechungABGBSen.Sc. Mag.a Dr.in Andrea Holly , Ass.-Prof.in Mag.a Dr.in Renate Pletzerwobl 2023/54wobl 2023, 124 Heft 3 v. 23.3.2023

§ 1111 ABGB, § 1489 ABGB, § 42 AktG, § 44 AktG, § 199 BGB, § 548 Abs 1 BGB, § 11 Abs 7 KMG, § 275 Abs 5 UGB

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