§ 16 Abs 1 EStG 1988, § 19 EStG 1988, § 28 Abs 2 EStG 1988, § 28 Abs 3 EStG 1988
Da die Rücklage vom Verwalter für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann, steht bei Dotierung der Rücklage durch den Wohnungseigentümer noch nicht fest, ob dieser Zahlung Werbungskostencharakter zukommt.