§ 879 Abs 1 ABGB, § 1120 ABGB
Da der Verpächter gewusst hat, dass der Pächter die Almhütte auf seine Kosten errichtet hat, das Bestandobjekt auf die Dauer von 99 Jahren nutzen will und dass ihm sein Vater als Rechtsvorgänger die weiterhin unveränderte Ausübung seines Pachtrechts zugesagt hat, kann die Sittenwidrigkeit der vom Verpächter auf § 1120 ABGB gestützten Kündigung bejaht werden.